X2C Lizenzbedingungen
Stand 18. 12. 2018
Diese Vereinbarung wird zwischen der Linz Center of Mechatronics GmbH, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, Österreich, eingetragen am Landes- als Handelsgericht Linz unter FN 207547 t (im Folgenden auch LCM genannt) und der jeweiligen Nutzerin bzw. dem jeweiligen Nutzer (im Folgenden Nutzer genannt) abgeschlossen und regelt die Bedingungen für die Nutzung der hierin genannten Software.
Durch den Abschluss des jeweiligen Lizenzvertrages erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden Lizenzbedingungen einverstanden. Das Installieren der Software ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen möglich.
1. Definitionen
Die Standortlizenz erlaubt die Nutzung der Software durch beliebig viele Anwender innerhalb eines Unternehmensstandorts. Die zur Nutzung der Software berechtigten Personen müssen beim Nutzer beschäftigt bzw. angestellt und überwiegend am jeweiligen Unternehmensstandort tätig sein, können aber die Software örtlich uneingeschränkt nutzen (z.B. damit auch international tätige Servicetechniker).
1.2 Unternehmen
Im den vorliegenden Lizenzbedingungen werden private und öffentliche Unternehmen, Forschungsinstitutionen und sonstige Organisationen unter dem Begriff Unternehmen zusammengefasst.
Der Source Code bezeichnet jenen Code in für Menschen lesbarer, in einer Programmiersprache geschriebener Form, der X2C und allen seinen Bibliotheken und Programmteilen zugrunde liegt.
Generierter Code bezeichnet jenen Code, der mithilfe der Code-Erzeugungsfunktion von X2C erzeugt werden kann. Der Generierte Code kann in für Menschen lesbarer oder in kompilierter Form vorliegen.
Gegenstand der Vereinbarung ist die von LCM entwickelte Software X2C in dem vom Nutzer jeweils erworbenen Umfang. Nachstehend angeführt sind die unterschiedlichen Editionen der Software X2C, für die jeweils unterschiedliche Lizenz- und Nutzungsbedingungen gelten.
2.1 X2C Free, Softwareumfang:
· X2C Kern für Scilab/Xcos
· X2C Communicator
· X2C Scope
· X2C BlockGenerator
· X2C Bibliotheken für Scilab/Xcos:
o X2C Standard Bibliotheken (Basic, General, Math und Control)
2.2 X2C Plus, Softwareumfang:
· X2C Kern für Scilab/Xcos
· X2C Communicator
· X2C Scope
· X2C BlockGenerator
· X2C Skriptsteuerung für Scilab
· X2C Bibliotheken für Scilab/Xcos:
o X2C Standard Bibliotheken (Basic, General, Math und Control)
o X2C StateControl Bibliothek
o X2C MotorControl Bibliothek
2.3 X2C Professional, Softwareumfang:
· X2C Kern für Matlab/Simulink und Scilab/Xcos
· X2C Communicator
· X2C Scope
· X2C BlockGenerator
· X2C Skriptsteuerung für Matlab, Python und Scilab
· X2C Bibliotheken für Matlab/Simulink und Scilab/Xcos:
o X2C Standard Bibliotheken (Basic, General, Math und Control)
o X2C StateControl Bibliothek
o X2C MotorControl Bibliothek
2.4 X2C Educational, Softwareumfang:
· X2C Kern für Matlab/Simulink und Scilab/Xcos
· X2C Communicator
· X2C Scope
· X2C BlockGenerator
· X2C Skriptsteuerung für Matlab, Python und Scilab
· X2C Bibliotheken für Matlab/Simulink und Scilab/Xcos:
o X2C Standard Bibliotheken (Basic, General, Math und Control)
o X2C StateControl Bibliothek (als vorkompilierte Bibliothek, nicht als Source-Code)
o X2C MotorControl Bibliothek (als vorkompilierte Bibliothek, nicht als Source-Code)
3. Urheberrechte, Schutzrechte und Nutzungsrechte
3.1 LCM ist Urheber sämtlicher in Punkt 2 angeführter Editionen der Software X2C. Weiters haben allenfalls auch Dritte urheberrechtliche oder gewerbliche Schutzrechte an einzelnen Teilen der Software X2C. Durch die Einräumung der nachfolgenden Nutzungsrechte werden die Rechte von LCM und Dritter weder berührt noch eingeschränkt und der Nutzer anerkennt diese bestehenden Rechte an der Software.
3.2 Spezifische Nutzungsrechte für die jeweilige Edition gemäß nachstehender Lizenzmodelle:
LCM erteilt dem Nutzer nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die jeweilige Edition der X2C Software im nachstehend angegebenen Umfang zu nutzen.
3.2.1 X2C Free
3.2.1.1 Eine private sowie kommerzielle Nutzung ist zulässig. Die Edition X2C Free steht kostenfrei zur Verfügung.
3.2.2 X2C Plus
3.2.2.1 Ein rechtswirksam unterfertigter Lizenzvertrag für X2C Plus ist die Voraussetzung zur Nutzung dieser Edition. Der Nutzer erwirbt eine Standortlizenz gemäß Punkt 1.1 für den im Lizenzvertrag definierten Unternehmensstandort und damit das Recht, die Software gemäß der vorliegenden Lizenzbedingungen für die Zwecke seines Unternehmens zu benutzen; Der Nutzer erwirbt mit dieser Lizenz auch das Recht, die mit X2C Plus erstellte Software in Produkte des Nutzers zu integrieren.
3.2.2.2 Der Nutzer darf den Source Code gemäß Punkt 1.3 der Software nur für seine eigenen Projekte nutzen; eine Weitergabe des Source Codes ist nicht gestattet. Vom Verbot der Weitergabe nicht betroffen ist der Generierte Code gemäß Punkt 1.4 in kompilierter Form.
3.2.3 X2C Professional
3.2.3.1 Ein rechtswirksam unterfertigter Lizenzvertrag für X2C Professional ist die Voraussetzung zur Nutzung dieser Edition. Der Nutzer erwirbt eine Standortlizenz gemäß Punkt 1.1 für den im Lizenzvertrag definierten Unternehmensstandort und damit das Recht, die Software gemäß der vorliegenden Lizenzbedingungen für die Zwecke seines Unternehmens zu benutzen; Der Nutzer erwirbt mit dieser Lizenz auch das Recht, die mit X2C Professional erstellte Software in Produkte des Nutzers zu integrieren.
3.2.3.2 Der Nutzer darf den Source Code gemäß Punkt 1.3 der Software nur für seine eigenen Projekte nutzen; eine Weitergabe des Source Codes ist nicht gestattet. Vom Verbot der Weitergabe nicht betroffen ist der Generierte Code gemäß Punkt 1.4 in kompilierter Form.
3.2.4 X2C Educational
3.2.4.1 Ein rechtswirksam unterfertigter Lizenzvertrag für X2C Educational ist die Voraussetzung zur Nutzung dieser Edition für Schulungszwecke. Der Nutzer erwirbt eine Standortlizenz gemäß Punkt 1.1 für den im Lizenzvertrag definierten Unternehmensstandort und damit das Recht, die Software gemäß der vorliegenden Lizenzbedingungen für Schulungszwecke zu benutzen.
3.2.4.2 Der Source Code gemäß Punkt 1.3 der Software darf nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die Software kann jedoch den Schulungsteilnehmenden auf physischen Datenträgern oder auf nicht öffentlich zugänglichen Servern zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind die Schulungsteilnehmenden zu informieren, dass die Software nur für den privaten Gebrauch verwendet und nicht veröffentlicht werden darf. Vom Verbot der Weitergabe nicht betroffen ist der Generierte Code gemäß Punkt 1.4 in kompilierter Form.
3.2.4.3 Diese Software darf von den Schulungsteilnehmenden sowie dem schulenden Personal privat genutzt werden.
3.2.4.4 Jegliche kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet.
3.3 Allgemeine Nutzungsbedingungen für alle Editionen
3.3.1 Eine Veröffentlichung der Software oder Teile der Software wie Beispielsweise der Bibliotheken ist nicht gestattet.
3.3.2 Eigentümerkennzeichnungen, Logos, Lizenzmodellbezeichnungen, Seriennummern, Beschriftungen oder Kopierschutzfunktionen dürfen nicht entfernt, geändert, unkenntlich gemacht oder unterdrückt werden.
3.3.3 Der Nutzer ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Das Vermieten, Verleihen, Verkaufen, Unterlizenzieren, Abtreten oder Übertragen von Rechten an der Software X2C und deren jeweiligen Edition oder deren Bibliotheken ist somit unzulässig.
3.3.4 LCM besitzt und behält alle Rechte, das Eigentum und alle Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte.
3.3.5 LCM überträgt dem Nutzer kein Eigentum an der Software. Der Nutzer erhält an der Software lediglich Nutzungsrechte im Umfang der vorliegenden Lizenzbedingungen.
3.3.6 Alle Softwareteile, die auch als Open Source unter einer BSD Lizenz zur Verfügung gestellt werden (X2C Standard Bibliotheken - Basic, General, Math und Control), dürfen im Rahmen der BSD Open Source Lizenz genutzt werden.
3.3.7 LCM ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung von Kündigungsrechten oder Terminen aufzulösen und damit dem Nutzer die Nutzungsrechte zu entziehen, wenn der Nutzer eine in diesem Vertrag festgelegte Bedingung, insbesondere Schutzrechte von LCM und/oder Dritter, verletzt.
4. Änderungen und Aktualisierungen der Software
4.1 LCM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Änderungen und Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen durchzuführen. Ob vom Nutzer dafür ein gesondertes Entgelt zu bezahlen ist, hängt vom jeweiligen Lizenzvertrag ab.
4.2 LCM ist nicht verpflichtet dem Nutzer etwaige Änderungen oder Aktualisierungen der Software mitzuteilen.
4.3 Die Regelung gemäß diesem Vertragspunkt gilt für jede Änderung oder Aktualisierung der Software.
5.1 Dem Nutzer ist Art, Umfang und Funktionsfähigkeit der Software bekannt; im Hinblick darauf leistet LCM zum Zeitpunkt der Übergabe ausschließlich dafür Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software im Eigentum von LCM steht, LCM daher über diese verfügungsberechtigt ist und die Software nach Kenntnis von LCM frei von Drittschutzrechten ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Software. Sämtliche Ansprüche müssen innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. LCM ist ferner nur dann gewährleistungspflichtig, wenn der Nutzer unverzüglich nach Auftreten des Mangels eine schriftliche Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB erhebt und sofern:
(i) der Nutzer alle für die Verbesserung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt,
(ii) vom Nutzer oder von ihm beauftragte oder ihm zurechenbare Dritte keine Eingriffe oder Änderungen an der Software vorgenommen haben und
(iii) der Nutzer die Software gemäß den Vorgaben von LCM nachweislich bestimmungsgemäß verwendet hat.
5.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
5.4 Das Regressrecht nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.5 Für das Erreichen der angestrebten Projektziele im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Software, für das Projektergebnis selbst bzw. für den Projektgegenstand oder dessen tatsächlicher (wirtschaftlicher) Verwert- bzw. Verwendbarkeit wird von LCM keine Gewährleistung übernommen.
5.6 LCM übernimmt zudem keine Gewährleistung oder Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die aus nicht von LCM zu vertretender, ungenügender Einrichtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aufgrund unsachgemäßer Bedienung resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind allfällige Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Datenverluste, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc. Für Programme, die durch den Nutzer bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung. Ferner leistet LCM keine Gewähr für Störungen, Fehler oder Mängel, die aufgrund fehlender rechtlicher, steuerlicher und/oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Bewilligungen seitens des Nutzers entstehen. Soweit ein Auftrag die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme umfasst, lebt die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm dadurch nicht wieder auf.
5.7 LCM ist nur innerhalb der 6 monatigen Frist ab Bestellung verpflichtet, dem Nutzer Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung zu stellen. LCM ist bemüht, vom Nutzer aufgezeigte Fehler in X2C nach Möglichkeit in einer angemessenen Zeitdauer zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und dass LCM vom Nutzer ausreichende Informationen zur Identifikation des aufgezeigten Fehlers erhält. Im Fall eines Fehlers, der nicht X2C zuzurechnen ist, sondern durch eine spezifische Systemkonstellation beim Nutzer zustande kommt, behält sich LCM das Recht vor, selbst über eine Anpassung von X2C zu entscheiden.
5.8 LCM ist über Punkt 5.7 hinaus nicht zur Wartung der Software, der Einschulung oder sonstigen Anwendungsunterstützung verpflichtet.
6. Haftung und Schadenersatz, Haftungsausschlüsse
6.1 Die im voranstehenden Punkt 5 getroffenen Regelungen, Beschränkungen und Haftungsausschlüsse mit Bezug auf die Gewährleistung von LCM gelten in gleicher Weise dann, wenn Ansprüche des Nutzers auf den Titel des Schadenersatzes oder sonstiger Vertragshaftung gestützt werden (könnten). LCM übernimmt darüber hinaus weder eine Haftung aus Schadenersatz, insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn, noch eine Haftung aus Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung oder sonstigen Haftungsbestimmungen. Sofern LCM nach gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen hat, ist die Haftung von LCM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und in jedem Fall der Höhe nach mit dem jeweiligen Lizenzentgelt beschränkt. Der Beweis dafür obliegt dem Nutzer. Hinsichtlich der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Editionen X2C Free und X2C Educational übernimmt LCM mangels Entgeltlichkeit keine Gewährleistung und haftet im Falle des Verschuldens nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Falle solch einer unentgeltlichen Lizenz ist diese Haftung auf die Hälfte des X2C Plus Lizenzentgelts beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist sofern hierin nicht anders vereinbart ausgeschlossen. Allfällige Regressansprüche gegen LCM, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen. LCM haftet ausdrücklich nicht für allfällige Ansprüche von Kunden des Nutzers oder sonstigen Dritten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Lizenzbedingung keine Schutzpflichten zugunsten Dritter enthält.
6.2 Haftungsansprüche gegen LCM verjähren spätestens binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
6.3 Ausgenommen von der in Absatz 6.1 beschriebenen Einschränkung ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare und verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Regressforderungen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden in der Unternehmerkette eintritt; es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von LCM verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
6.4 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Rückholaktionen, Produktionsausfall oder mittelbare Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware oder Dienstleistung.
6.5 LCM übernimmt insbesondere keine wie immer geartete Haftung für Störungen, die im Zuge der Installation oder des Betriebs von X2C oder der Installation von Updates auftreten. Dies betrifft beispielsweise einen allfälligen Datenverlust, die Störung oder Beeinflussung von anderer Software oder die Beschädigung von Hardware, welche für den Betrieb von X2C nötig ist bzw. für welche eine Steuerung oder Regelung mit Hilfe von X2C entworfen wurde. LCM übernimmt ferner keine wie immer geartete Haftung für einen Ausfall oder eine verminderte Leistungsfähigkeit eines allenfalls durch den Nutzer beauftragten Rechenzentrums (Cloudanbieter etc.) oder für Schäden, die aufgrund einer zu hohen Serverlast entstehen.
6.6 Der Nutzer ist für eine laufende, ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.
6.7 Der Nutzer ist für hardwaretechnische Sicherungsvorkehrungen zum Schutz und sicheren Betrieb der verwendeten Hardware selbst verantwortlich.
6.8 Sollten gegenüber LCM Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, so wird LCM den Nutzer unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Der Nutzer hält LCM schad- und klaglos, wenn Schutzrechte Dritter verletzt werden, von denen LCM keine Kenntnis hatte, oder die durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Nutzers sowie durch vom Nutzer in eigener Verantwortung durchgeführter Änderungen und/oder Ergänzungen der Software – auch bei Verbindung von Arbeitsergebnissen Dritter – verursacht werden.
6.9 Für sämtliche, wie immer gearteten Schäden, die LCM durch einen Verstoß des Nutzers gegen diese Lizenzbedingungen, insbesondere gegen das Urheberrecht von LCM oder allfällige Rechte (insbesondere Schutzrechte) Dritter entstehen, haftet der Nutzer in vollem Umfang der gesetzlichen Bestimmungen.
7. Zusatzbestimmungen für „Nightly-Build“ Versionen
7.1 Bei „Nightly-Build“ Versionen, handelt es sich um Software deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und deren Funktionsfähigkeit noch nicht getestet wurde.
7.2 Der Nutzer erkennt ausdrücklich an, dass jede Nightly-Build Version der Software ein Testprodukt ist und möglicherweise Bugs, Fehler und sonstige Probleme enthält, die zu Fehlfunktionen und sonstigen Störungen des Systems führen könnten, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, zu Systemabstürzen, -unterbrechungen und Datenverlust. Auch eine Beschädigung der Hardware kann nicht ausgeschlossen werden. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, Vorsicht walten zu lassen und keinesfalls auf die Leistung oder das Funktionieren der Nightly-Build Version der Software zu vertrauen. Die Überlassung von Nightly-Build Versionen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. LCM übernimmt – abgesehen von Fällen krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz - keine wie immer geartete Haftung und Gewährleistung, noch irgendeine Zusicherung über die Funktionalität, Sicherheit, Marktgängigkeit oder sonstigen Eigenschaften einer solchen Nightly-Build Version.
Die Nightly-Build Version der Software und deren Dokumentation werden dem Nutzer im Istzustand zur Verfügung gestellt.
8. Geheimhaltung
8.1 Sämtliche als vertraulich gekennzeichneten Programmteile, Dateien, Bibliotheken und Dokumentationsteile stellen vertrauliche Informationen dar. Der Nutzer wird diese Informationen (unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Software stehen oder nicht) Dritten gegenüber geheim halten und nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von LCM Dritten zugänglich machen. Der Nutzer verpflichtet sich, die Software mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, nicht weniger als mit dem angemessenen Maß an Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
8.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ausdrücklich nicht für Informationen die
a) zum Zeitpunkt der Zugänglichmachung bereits öffentlich bekannt und zugänglich waren, oder danach ohne Verschulden des Nutzers öffentlich bekannt und zugänglich wurden,
b) von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erlangt und weitergegeben wurden oder werden,
c) dem Nutzer nachweislich bereits vor deren Zugänglichmachung rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis bekannt waren,
d) der Nutzer durch zwingende gesetzliche Regelungen verpflichtet ist, in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.
Dafür, dass im Hinblick auf eine Information die gegenständliche Geheimhaltungsverpflichtung nicht gilt, trägt diejenige Partei die Beweislast, die sich auf die Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung beruft.
8.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ausdrücklich nicht für die Edition X2C Free.
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen zur Gänze oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. im Falle einer Regelungslücke eine solche Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsteile am nächsten kommt, als vereinbart.
10. Schriftform
10.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung gilt auch für das Abgehen von der Schriftformerfordernis.
10.2 Die Geschäftsbedingungen der Nutzer, sowie deren Einkaufsbedingungen, Formblätter oder sonstigen Vorschriften haben keine Wirksamkeit.
10.3 Für den Fall von Auslegungsdifferenzen zwischen der deutschsprachigen und fremdsprachigen Versionen dieser Lizenzbedingungen geht die deutschsprachige Version vor.
11. Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Für alle Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz, Österreich. Erfüllungsort ist Linz, Österreich.